Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
BGBl. II Nr. 276/2005
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bildhauerei (Bildhauerei-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holzbearbeitungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
- Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.