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BGBl. II Nr. 276/2005

kundgemacht 01.09.2005 RIS↗
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bildhauerei (Bildhauerei-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildhauerei-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 276/2005 § 4↗RIS↗

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holzbearbeitungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.