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BGBl. II Nr. 278/2005

kundgemacht 01.09.2005 RIS↗
Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik (Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 278/2005 § 13↗RIS↗

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 1088 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 1088 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.