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BGBl. II Nr. 34/2005

kundgemacht 08.02.2005 RIS↗
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
Kundmachung BGBl. II Nr. 34/2005× zu Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 09.02.2005 · idF BGBl. II Nr. 34/2005 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird.