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BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 1aneu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 1a↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Ziffer eins
    Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
  2. Ziffer 2
    Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
  3. Ziffer 3
    Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
  4. Ziffer 4
    Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
  5. Ziffer 5
    Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
  6. Ziffer 6
    Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
  7. Ziffer 7
    dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
  8. Ziffer 8
    Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.