Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Getränkeherstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
BGBl. II Nr. 479/2005
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik (Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
Paragraph 6, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
- Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
- Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
- Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsGenauigkeit,
- Ziffer 2fachgerechte Ausführung,
- Ziffer 3fachgerechtes Verwenden der Geräte, Maschinen und Anlagen,
- Ziffer 4fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.