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BGBl. III Nr. 186/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2005× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 31.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 186/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

  1. Absatz eins,
    Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei, wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
  2. Absatz 2,
    Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Beistellenden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Beistellende Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.