Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei, wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
BGBl. III Nr. 186/2005
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Beistellenden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Beistellende Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.