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BGBl. III Nr. 186/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2005× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 31.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 186/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Schutz militärisch klassifizierter Informationen

  1. Absatz eins,
    Die Beistellende Partei wird sicher stellen, dass Dokumente gemäss Artikel 3 klassifiziert sind und die Empfangende Partei über nachstehendes in Kenntnis gesetzt wird:
    1. Litera a
      die Klassifizierungsstufe der Information sowie allfällige Auflagen ihrer Überlassung oder Einschränkungen ihres Gebrauchs; und
    2. Litera b
      jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe; und
    3. Litera c
      die Aufhebung der Klassifizierung einer militärisch klassifizierten Information.
  2. Absatz 2,
    Die Empfangende Partei wird:
    1. Litera a
      sicher stellen, dass militärisch klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet sind;
    2. Litera b
      für alle militärisch klassifizierten Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen militärisch klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäss der Definition in Artikel 3 dieser Vereinbarung gewährleistet; und
    3. Litera c
      sicher stellen, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Beistellenden Partei verändert werden.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei wird der anderen Partei Informationen über die relevanten nationalen Normen, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen Partei ermöglichen.