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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Vorhaben Anwendung, bei denen eine Vertragspartei auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt (im Folgenden „Ursprungspartei“) und die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umwelt der anderen Vertragspartei (im Folgenden „betroffene Partei“) haben könnten.
  2. Absatz 2,Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Absatz eins, (im Folgenden „grenzüberschreitende UVP“) sind die Artikel 2 bis 7 der Espoo-Konvention gemeinsam mit den in den Artikel 2 bis 14 dieses Abkommens bestimmten näheren Regelungen anzuwenden.