Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
StF: BGBl. III Nr. 1/2005
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. Dezember 2004 bzw. 6. Dezember 2004 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Februar 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 3. Dezember 2004 bzw. 6. Dezember 2004 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Februar 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Slowakischen Republik
und
die Österreichische Bundesregierung
haben
im Bewusstsein der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen im Allgemeinen, und insbesondere bei Vorhaben mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,
entschlossen, das Übereinkommen von Espoo vom 25. Februar 1991 über die grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: Espoo-Konvention) zum beiderseitigen Nutzen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich anzuwenden,
im Bewusstsein, dass eine konkrete und transparente Regelung des Prozesses der grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beider Staaten, das sind Verwaltungsbehörden, Interessensvertretungen und die Öffentlichkeit, erleichtert, beschleunigt und unterstützt,
in der Absicht sicherzustellen, dass die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben unter gleichrangiger Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit beider Staaten möglichst frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und dass das Ergebnis bei allen für die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird,
Folgendes vereinbart: