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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2005 — BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2005 BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. III Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Vorhaben Anwendung, bei denen eine Vertragspartei auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt (im Folgenden „Ursprungspartei“) und die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umwelt der anderen Vertragspartei (im Folgenden „betroffene Partei“) haben könnten.
  2. Absatz 2,Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Absatz eins, (im Folgenden „grenzüberschreitende UVP“) sind die Artikel 2 bis 7 der Espoo-Konvention gemeinsam mit den in den Artikel 2 bis 14 dieses Abkommens bestimmten näheren Regelungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061990