Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Vorhaben Anwendung, bei denen eine Vertragspartei auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt (im Folgenden „Ursprungspartei“) und die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umwelt der anderen Vertragspartei (im Folgenden „betroffene Partei“) haben könnten.
(2)Absatz 2,Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Abs. 1 (im Folgenden „grenzüberschreitende UVP“) sind die Artikel 2 bis 7 der Espoo-Konvention gemeinsam mit den in den Artikel 2 bis 14 dieses Abkommens bestimmten näheren Regelungen anzuwenden.Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Absatz eins, (im Folgenden „grenzüberschreitende UVP“) sind die Artikel 2 bis 7 der Espoo-Konvention gemeinsam mit den in den Artikel 2 bis 14 dieses Abkommens bestimmten näheren Regelungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061990