BGBl. III Nr. 1/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Sprachen
Für die Übersetzung bei Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung ist die einladende Vertragspartei verantwortlich, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen.