BGBl. III Nr. 1/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Gemeinsame Projekte
Bei Vorhaben, bei denen beide Vertragsparteien zugleich Ursprungspartei und betroffene Partei sind, bemühen sind beide Parteien um eine gleichzeitige und soweit möglich auch gemeinsame Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erfüllung dieses Abkommens.