für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
BGBl. III Nr. 1/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Zuständigkeit
Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind
- Litera a
- Litera bfür die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.