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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Mitwirkung der Öffentlichkeit der betroffenen Partei

  1. Absatz eins,Die betroffene Partei stellt sicher, dass sich die Öffentlichkeit an der grenzüberschreitenden UVP im selben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei beteiligen kann.
  2. Absatz 2,Die betroffene Partei informiert ihre Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Formen der Beteiligung an der grenzüberschreitenden UVP, insbesondere über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum geplanten Vorhaben sowie über Zeit und Ort ihrer Abgabe.
  3. Absatz 3,Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei eine Zusammenfassung der eingebrachten Stellungnahmen der an der grenzüberschreitenden UVP Beteiligten in der Sprache der Ursprungspartei und alle Stellungnahmen im Original.