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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Abschließender Standpunkt und Genehmigungsentscheidungen

  1. Absatz eins,Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei
    1. Litera a
      wenn die österreichische Seite Ursprungspartei ist: alle Genehmigungsentscheidungen sowie gegebenenfalls die Trassenverordnung und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache,
    2. Litera b
      wenn die slowakische Seite Ursprungspartei ist: den Abschließenden Standpunkt, alle Genehmigungsentscheidungen und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Dokumente werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erlassung übermittelt. Die Schlussfolgerungen (beim Abschließenden Standpunkt), der Spruch, die Maßnahmen und die für die betroffene Partei wesentlichen Teile der Begründung werden in der Sprache der betroffenen Partei, das gesamte Dokument in der Sprache der Ursprungspartei übermittelt.