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BGBl. III Nr. 225/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 225/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 21.12.2005 · idF BGBl. Nr. 9/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 225/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. November 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.