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BGBl. III Nr. 81/2005

kundgemacht 02.06.2005 RIS↗
Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2005× zu Durchführung des Praktikantenabkommens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Praktikantenabkommens neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 03.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 81/2005 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.