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BGBl. III Nr. 82/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗
Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Großinvestitionen der Republik Serbien
Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Großinvestitionen der Republik Serbien
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2005× zu Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 82/2005 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

ZIELSETZUNGEN

Durch die gemeinsamen Bemühungen beider Seiten soll erreicht werden eine

  1. ●
    Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur auf den Österreich und Serbien verbindenden Verkehrskorridoren sowie auf den nationalen Anschlussnetzen inklusive der Knotenpunkte des Verkehrs (Terminals)
  2. ●
    Verbesserung des Verkehrsangebotes im Schienengüterverkehr und die Schaffung einer adäquaten Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr zwischen Österreich und Serbien
  3. ●
    Informationsaustausch zur Weiterentwicklung der serbischen Verkehrspolitik im Hinblick auf die europäische Harmonisierung und Liberalisierung der Verkehrsnetze
  4. ●
    verstärkte Zusammenarbeit auf den Gebieten des Straßen- und Schienenverkehrs, sowie insbesondere des Donauverkehrs und intermodalen Transports
  5. ●
    Verstärkung der Interoperabilität zur Erfüllung des Zieles Harmonisierung und Liberalisierung auf allen Verkehrsnetzen
  6. ●
    gemeinsamer Meinungsaustausch in allen verkehrsrelevanten Bereichen und für alle Verkehrsträger
  7. ●
    gemeinsame Aktivitäten bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Verkehrs- und Transportbereich zur Anpassung an europäische Standards und Normen mit dem Ziel, die bilaterale Zusammenarbeit im Verkehrssektor zu erleichtern.