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Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

Fassungen (Gesetz)
ab 15.11.2004 — BGBl. III Nr. 82/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute15.11.2004 BGBl. III Nr. 82/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2005,

Typ

Vertrag – Serbien-Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

15.11.2004

Unterzeichnungsdatum

15.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Großinvestitionen der Republik Serbien

StF: BGBl. III Nr. 82/2005

Sprachen

Deutsch, Serbisch

Ratifikationstext

Das Verwaltungsübereinkommen ist laut seinem Artikel römisch vier mit seiner Unterzeichnung am 15. November 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Angesichts der Tatsachen, dass

  1. ●
    Serbien eine baldmögliche Teilnahme an den Strukturen der europäischen Integration anstrebt und dieses Ziel von Österreich im Rahmen des Stabilisierungs -und Assoziierungsprozesses mit der Europäischen Union voll unterstützt wird,
  2. ●
    Österreich und Serbien vor ähnlichen verkehrspolitischen Herausforderungen stehen, insbesondere auf dem Gebiet des Transitverkehrs,
  3. ●
    Österreich und Serbien auf dem für die europäische Verkehrs- und Wirtschaftspolitik wichtigen Kreta – Helsinki – Korridoren römisch sieben und römisch zehn liegen,
  4. ●
    Österreich und Serbien großes Interesse an Verbesserungs- und Ausbaumaßnahmen auf diesen beiden Korridoren haben,
  5. ●
    enge Kooperationen im Bereich der Verkehrslogistik in Zukunft immer wichtiger werden,
  6. ●
    eine ausgewogene Verkehrs- und Infrastrukturpolitik einer langfristig gesicherten Finanzierungsgrundlage bedarf und
  7. ●
    Österreich und Serbien das Gebiet des Verkehrswesens und der internationalen Verkehrslogistik als Betätigungsfeld von gemeinsamen wichtigen Interesse ansehen
  8. ●
    Österreich und Serbien das Ziel eines umweltgerechten, nachhaltigen Verkehrssystem teilen, welches insbesondere auf der Intermodalität und der Verlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger, insbesondere Schiene und Binnenschifffahrt, beruht,

wird folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3
Verkehrspolitik, Verbesserungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20004167

Dokumentnummer

NOR30004536