Absatz eins,Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der Paragraphen 89 a, ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.
BGBl. I Nr. 103/2006
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35bneu
Elektronische Einbringung von Eingaben
Paragraph 35 b,
- Absatz 2,Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89, Absatz 2, GOG) festzulegen.