Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- Ziffer einsder Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Artikel 22, der Verordnung);
- Ziffer 2die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Genossenschaft;
- Ziffer 3wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- Ziffer 4der Verschmelzungsbericht (Artikel 23, der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
- Ziffer 5der Sachverständigenbericht (Artikel 26, der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
- Ziffer 6der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 11, Absatz 3,);
- Ziffer 7die Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft (Artikel 25 Absatz eins, Litera c, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG);
- Ziffer 8der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (Artikel 24, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG) für die übertragende Genossenschaft;
- Ziffer 9der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 15,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß Paragraph 14, sinngemäß anzuwendenden Frist des Paragraph 8, nicht gemeldet haben.