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BGBl. I Nr. 10/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2006× zu InfoSiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) 6 § 0↗RIS↗
§ 13geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 31.12.2003 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 129/2003 · danach: BGBl. I Nr. 10/2006 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 10/2006 § 13↗RIS↗
Kostenersatzpflicht
§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.
Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.