Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 66, dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 127, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 66, geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß Paragraph 126, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 66, zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.
BGBl. I Nr. 113/2006
Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006
Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7aufgehoben
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
- Absatz 2,Den gem. Absatz eins, bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht.
- Absatz 3,Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,.