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BGBl. I Nr. 113/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006
Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 1 § 0↗RIS↗
§ 83geändertAbs 1 Z 5, Z 6 bis Z 8 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 6
in Kraft 14.01.2000 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 113/2006 § 83↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 28.02.2007 · idF BGBl. I Nr. 113/2006 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 83↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83.
(1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
4. Seelsorger,
5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, und
6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
7. künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
8. Bereiter der Spanischen Reitschule und
9 6. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
… 17 unveränderte Absätze
1. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder
2. die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
a) in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
b) bei einer Fliegerwerft,
wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen, und
3. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.