BGBl. I Nr. 114/2006
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 2
I. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit.
Anzeigepflichtige Krankheiten.
§ 1.
(1) Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielle Lebensmittelvergiftung, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G), Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, Milzbrand, Papageienkrankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken (Blattern), Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus), infektiöse Hepatitis (Hepatitis epidemica und Serumhepatitis). übertragbare Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes respiratorisches Syndrom), Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
2. Bang'sche Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Diphtherie, übertragbare Gehirnentzündung, übertragbare Genickstarre, virusbedingten Meningoencephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Körnerkrankheit, (Ägyptische Augenentzündung (Trachom)), Leptospiren-Erkrankungen Legionärskrankheit, Malaria, Rückfallfieber Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose. und Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis,
3. Todesfälle an subakuten spongiformen Encephalopathien.
(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen oder unter Verhältnissen, insbesondere in Kurorten, Anstalten und Internaten, auftritt, die ihre Verbreitung in gefahrdrohender Weise oder im weiteren Umfange besorgen lassen, kann diese Krankheit durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte Zeitdauer oder für bestimmt zu bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht unterworfen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
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