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BGBl. I Nr. 116/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 110 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1 Z 3, Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 116/2006 § 39↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 116/2006 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 39↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Miliztätigkeiten von Frauen
§ 39.
(1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung und,
4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 30 über den Ausbildungsdienst. die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
… 9 unveränderte Absätze
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.