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BGBl. I Nr. 116/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 110 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 10
in Kraft 01.12.2002 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 116/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 116/2006 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 4↗RIS↗
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 4.
(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei einander nach Abs. (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - – es sei denn, die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes - – zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Beschwerdekommission Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955