Absatz eins,Über die Fälle der Paragraphen 9 bis 11 hinaus kann an Personen, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
- Ziffer einsanlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
- Ziffer 2für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.