Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 11/2006
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Richtlinien
Paragraph 15, (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
- Absatz 3,Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
- Absatz 4,Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Absatz 3, erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.