Absatz 2,Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
BGBl. I Nr. 11/2006
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Förderungsentscheidung
Paragraph 16, (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.