industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
BGBl. I Nr. 11/2006
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aaufgehoben
Abschnitt römisch zwei
Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen
Mittel und Vorhaben
Paragraph 16 a, (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
- Ziffer 3immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
- Ziffer 4Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
- Ziffer 5Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
- Ziffer 6Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 5 durchführen sowie
- Ziffer 7Durchführung von F&E-Programmen.
- Absatz 2,Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.