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BGBl. I Nr. 11/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2006× zu FTFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) 666 § 0↗RIS↗
§ 16aaufgehoben
in Kraft 15.07.2004 – 13.01.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2006 § 16a↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

Mittel und Vorhaben

Paragraph 16 a, (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

  1. Ziffer eins
    industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. Ziffer 3
    immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
  4. Ziffer 4
    Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
  5. Ziffer 5
    Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
  6. Ziffer 6
    Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 5 durchführen sowie
  7. Ziffer 7
    Durchführung von F&E-Programmen.
  1. Absatz 2,Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.