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BGBl. I Nr. 123/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wasserrechtsgesetznovelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2006× zu WRG 1959×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 18 § 0↗RIS↗
§ 12ageändertAbs 1
in Kraft 22.12.2003 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 82/2003 · danach: BGBl. I Nr. 123/2006 § 12a↗RIS↗
in Kraft 27.07.2006 – 30.03.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/2006 · danach: BGBl. I Nr. 14/2011 § 12a↗RIS↗
Stand der Technik
§ 12a.
(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.