Absatz eins,Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des Paragraph 34, WEG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 14 e, für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.
BGBl. I Nr. 124/2006
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19aneu
Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum
Paragraph 19 a,
- Absatz 2,Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Absatz eins, haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Absatz 4, die Abrechnung gemäß Paragraph 34, WEG 2002 zu gliedern in:
- Litera aBetriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG – ausgenommen dessen Ziffer 7,,
- Litera böffentliche Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MRG,
- Litera cVerwaltungskosten,
- Litera dbesondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG,
- Litera eKosten der Erhaltung und Verbesserung sowie
- Litera fdie übrigen Aufwendungen, die gemäß Paragraph 14 e, dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
- Absatz 3,Paragraph 19, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 19, WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.