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BGBl. I Nr. 124/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 624 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 19dneu
in Kraft 01.10.2006 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 · danach: BGBl. I Nr. 157/2015 Art. 1 § 19d↗RIS↗

Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
      2. Litera b
        die Kosten von Brauchbarmachungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        die Kosten für Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 und
      4. Litera d
        die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
    enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.