er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
BGBl. I Nr. 125/2006
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17eaufgehoben
Fachliche Eignung
Paragraph 17 e, Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Personal (Paragraph 17 a, Ziffer 11,) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
- Ziffer 3Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.