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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 17eaufgehoben
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006 § 17e↗RIS↗

Fachliche Eignung

Paragraph 17 e, Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn

  1. Ziffer eins
    er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
  2. Ziffer 2
    das Personal (Paragraph 17 a, Ziffer 11,) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
  3. Ziffer 3
    Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.