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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 17maufgehoben
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006 § 17m↗RIS↗

Voraussetzungen

Paragraph 17 m, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
  2. Ziffer 2
    die finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers ist erfüllt;
  3. Ziffer 3
    die fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers ist
    1. Litera a
      erfüllt oder
    2. Litera b
      glaubhaft;
  4. Ziffer 4
    eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden.
  1. Absatz 2,Ist die fachliche Eignung des Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der Verkehrskonzession dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zur Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung seiner fachlichen Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt ist.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.