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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 25geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 § 25↗RIS↗
Gemeinwirtschaftliche Leistungen Genehmigungspflichtige Rechtsakte
§ 25. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Die Veräußerung oder Verpachtung einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn, die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles der Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn bedarf bei sonstiger Nichtigkeit dieser Rechtsakte der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.