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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 46geändert2. Hauptstück: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 46↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 § 46↗RIS↗
Schutzvorschriften 2. Hauptstück
§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39 Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird. in Schienenfahrzeugen
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
§ 46.
Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.