für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
BGBl. I Nr. 125/2006
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Gemeinsame Sicherheitsziele
Paragraph 9 a,
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
- Ziffer 3für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.