BGBl. I Nr. 127/2006
Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)
Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.