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BGBl. I Nr. 12/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2006× zu KflG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 261 § 0↗RIS↗
§ 25geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.2000 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 12/2006 § 25↗RIS↗
in Kraft 14.01.2006 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 12/2006 · danach: BGBl. I Nr. 32/2013 § 25↗RIS↗
Widerruf der Berechtigung
§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18).
Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18).