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BGBl. I Nr. 134/2006

kundgemacht 02.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) 121 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.09.2003 – 02.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 · danach: BGBl. I Nr. 134/2006 § 22↗RIS↗
in Kraft 03.08.2006 – 07.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 134/2006 · danach: BGBl. I Nr. 69/2008 § 22↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Mindeststreuung
§ 22.
(1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen.
(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
(3) Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 21 4 Abs. 1 Z 3 3b, § 21, § 23 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.
(5) Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.