BGBl. I Nr. 136/2006
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertBezeichnung, Text (neu)
6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers
Eigenkontrolle
Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.