Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 138/2006
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Geltungsbereich
Paragraph 13 a, (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17 c genannten Abweichungen.
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)
§ 13ageändertAbs 2; Abs 3
Geltungsbereich
§ 13a.
(1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.
(2) (Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.) Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
(3) (Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft Die §§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.)