Absatz 2,Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Paragraph 100, (1) Die im Sinne des Paragraph 49, LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß Paragraph 72, dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
- Absatz 3,Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes autorisiert, sofern die darin normierten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.