BGBl. I Nr. 13/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Aus- und Fortbildung
Paragraph 29, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
- Ziffer einsdem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
- Ziffer 2einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung
- Absatz 2,Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
- Ziffer einssind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
- Ziffer 2haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.