Absatz eins,Zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
Zusammensetzung der Codexkommission
Paragraph 77,
- Absatz 2,Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera adrei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
- Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
- Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- Litera fein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- Litera gzwei Vertreter der Länder
- Litera hein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
- Litera iein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
- Litera jein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Litera kein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Litera lein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
- Litera mdrei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach Paragraph 73, Berechtigten,
- Litera nje ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 70, Absatz 4, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
- Absatz 4,Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
- Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
- Absatz 6,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
- Absatz 7,Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
- Absatz 8,Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.
- Absatz 9,Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.