BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Informationspflicht
Paragraph 89,
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren zu verständigen.