Absatz eins,Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Informationspflicht
Paragraph 91,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.