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BGBl. I Nr. 141/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 12644 § 0↗RIS↗
§ 24aneu
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 184/2013 § 24a↗RIS↗

Konsolidierung des Handelsbuchs

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 o, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 o, anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
  3. Absatz 3,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
  4. Absatz 4,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Institut in einem Drittland zugelassen ist,
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
    3. Ziffer 3
      in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
    Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.